AGB
Liefer – und Zahlungsbedingungen JR Industries GmbH
I. Allgemeines
1. Wir liefern ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich durch uns getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Angaben über unsere Ware (technische Daten, Maße u. a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager. Die Verpackung wird nach Aufwand gesondert berechnet.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) legen wir den bei Lieferung geltenden Mehrwertsteuersatz zugrunde.
2. Erfolgt die Lieferung später als 3 Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen; andernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis. Gegenüber Personen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind wir zu Preiserhöhungen auch dann berechtigt, wenn die Lieferung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und die auf unserer Ware liegenden Kosten zwischen Vertragsschluss und Lieferung steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben.
3. Die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Ware netto. Zahlungsziele werden nicht gewährt. Wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet, so gilt Vorkasse.
4. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Käufer eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und die Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 11,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen; ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt der Zinssatz 9,5 % über dem Basiszinssatz. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
6. Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Käufers kennzeichnen, gesondert lagern und abholen zu lassen. Der Käufer erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
7. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten gemäß vorstehend Ziffer 6. können wir vom Käufer Sicherheit verlangen.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen unser Eigentum. Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen.
2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend Ziff. 3.–5. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
4. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten –, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
5. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.
6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiter veräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.
IV. Lieferzeit
1. Unsere Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Können wir nicht pünktlich liefern, informieren wir den Käufer unverzüglich.
2. Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand und hat uns der Käufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
3. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (wie zum Beispiel Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Käufer unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen.
V. Versand und Gefahrübergang
1. Der Versand ab Werk oder Auslieferungslager erfolgt auf Kosten des Käufers. Versandweg und Versandart werden von uns bestimmt. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Käufers verpflichtet; die Kosten dieser Versicherung trägt der Käufer.
2. Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen unter Ausschluss jeder eigenen Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung haben wir nicht zu vertreten.
3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder Ähnliches übernehmen. Haben wir dem Käufer angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und wir ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben. Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
VI. Pflichtverletzung wegen Mängel
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Zeitpunkt des Zuganges bei dem Lieferanten an. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware.
3. Für die Lieferung beschichteter Rolltore gilt ferner folgendes:
a. Mit der Weiterverarbeitung durch den Besteller entfällt jede Gewährleistung für die bei Lieferung erkennbaren Mängel. Gleiches gilt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere Zustimmung Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe vornimmt.
b. Der Besteller muss die von uns beschichteten Rolltore in der fachlich erforderlichen Weise pflegen und reinigen lassen. Bei fehlender oder mangelhafter Wartung (z.B. fehlende jährliche Reinigung nach den einschlägigen Richtlinien) erlischt die Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt auch bei mechanischer Beschädigung und Schäden durch Filiformkorrosion bzw. bei industriellen und anderen aggressiven Immissionsherden, die oberflächenschädigende Substanzen ausstoßen.
c. Ist ein geliefertes Rolltor mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen, Wir tragen die Kosten der Nacherfüllung mit Ausnahme der Kosten, die zusätzlich dadurch entstehen, dass die bestellte Sache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Die Haftungssumme für Nachbesserungskosten ist auf den vereinbarten Auftragswert beschränkt.
d. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit uns abgestimmt werden.
4. Ein Anspruch des Käufers wegen eines Sachmangels beschränkt sich auf die Nacherfüllung, d. h. nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Käufer an uns herausgeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
5. Unsere Haftung wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
6. Weitergehende Ansprüche des Käufers als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schäden, die wir durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten haben. Nicht von dem Haftungsausschluss erfasst sind auch Folgeschäden bis zu unserer eingedeckten Versicherungssumme pro Einzelobjekt, falls unsere Produkthaftpflichtversicherung für den Schadensfall eintritt.
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Bielefeld. Gerichtsstand – auch im Wechsel- und Scheckprozess – ist Bielefeld.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts.
2. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Europäischen Union übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr unserer Waren verursacht werden, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden und hat uns insoweit von Inanspruchnahmen Dritter freizustellen.
3. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
JR Industries GmbH, Hegelstraße 5, 33790 Halle ( Westf. ) 09-2014